Satzung des Vereines


"Gemeinsam für Sehnde e.V."

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.    Der Verein trägt den Namen:

Gemeinsam für Sehnde e.V.

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Sehnde.

3.    Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

§2

Zweck, Ziele, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung gemeinnütziger Zwecke zur Förderung der Heimatkunde und der Heimatpflege sowie der Brauchtumspflege, des Denkmal-, des Umwelt- und Naturschutzes und der Pflege der Kultur sowie des Sportes in der Stadt Sehnde und ihrer Ortsteile. Die zur Erreichung sei­ner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spen­den und Stiftungen sowie sonstige Erträge.

2.  Der Satzungszweck bzw. die Satzungszwecke wird/werden verwirklicht insbesondere druch 

a)   Unterstützung von Maßnahmen, Anschaffungen und Beschaffungen, die die Ziele des Vereins umsetzen oder unterstützen,

b)   Übernahme von Kosten bei Weiterbildungsmaßnahmen, Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen wie Referentenhonorare, Fahrtkosten o. ä.,

c)    Unterstützung von Projekten, die die Grundlagen der geforderten Ziele wiederherstellen, in ihrem Bestand erhalten oder zukünftig verbessern,

d)   Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt und Na­tur, insbesondere im Hinblick auf Boden, Luft und Wasser, der Anlage, Erhaltung und Pflegen von Biotopen in und außerhalb der Ortsteile der Stadt Sehnde,

e)   Förderung der Kultur in den Bereichen Literatur, Musik, Malerei und Theater; durch Unterstützung von einheimischen Künstlern und Künst­lergruppen sowie von Arbeiten und Ausstellung, die in Bezug zur Stadt und der umgebenden Region bestehen,

f)     Förderung der Traditionspflege,

g)   Unterstützung von Erhaltungsmaßnahmen an ortsprägenden Gebäuden, Straßen und Wegen, soweit sie dem Denkmalschutz unterliegen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft­liche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mit­teln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be­günstigt werden.

§3

Mitgliedschaft

1.  Erwerb:

Die Mitgliedschaft des Vereins können natürliche Personen erwerben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen sowie Perso­nengemeinschaften. Über die Aufnahme nach schriftlichem Antrag ent­scheidet der Vereinsvorstand.

2.  Austritt:

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vereinsvor­stand austreten.

3.  Ausschluss:

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuld­haft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Aus­schluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmen.

4.  Bei Verlust oder mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein, es besteht kein Anspruch auf Teile des Vereins­vermögens.

§4

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist erstmalig bei Aufnahme und für die Folge bis spätestens 30.06. zu entrichten und wird per SEPA-Basislastschriftverfahren eingezogen. Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

§5

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.   die Mitgliederversammlung,

2.   der Vorstand (sh. § 6),

3. der Beirat (optional)

§6

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a)   der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden,

b)   der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzen­den,

c)   der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,

d) der Schriftführerin oder dem Schriftführer.

2.    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder ihre/n/seine/n Stellvertrete­rin/Stellvertreter vertreten.

Im Innenverhältnis gilt: Die/Der stellvertretende Vorsitzende darf jedoch von ihrem/seinem Vertretungsanspruch nur Gebrauch machen, wenn die Vorsit­zende oder der Vorsitzende verhindert ist.


3.     Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversamm­lung gewählt. Er bleibt jedoch bis zu einer Nachwahl im Amt. Eine Nachwahl findet bei der nächsten Mitgliederversammlung statt.

4. Der Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei des-sen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.


5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist der Beschlussvorschlag abgelehnt.


6. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vor-standsmitglieder dem Beschlussvorschlag zustimmen.

 

§ 6a
Beirat


1. Der Vorstand kann einen Beirat einrichten. Der Beirat besteht aus mindes-tens drei Personen, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/ stell. Vorsitzen-den (m/d/w) wählen. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen und auch abberufen.


2. Die Mitglieder des Vorstandes haben Teilnahmerecht an den Beiratssitzungen.

3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in von ihm bestimmten wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Insbesondere unterstützt er den Vorstand bei der Vertretung und Propagierung der Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit und der Werbung von Spenden.


4. Für Beschlüsse des Beirats gilt § 6 Ziffer 4-6 entsprechend.


§ 7
Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Die Ladefrist beträgt 14 Tage.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Veröf­fentlichung der Tagesordnungspunkte durch den Vorstand.

2. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes geregelt ist; bei Stimmen­gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüferinnen oder die Kassenprüfer. Bei mehr als einem Vorschlag erfolgt die Wahl schriftlich.

4. Über die Mitgliederversammlung hat ein Mitglied ein Beschluss­protokoll aufzunehmen, welches von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzen­den zu unterzeichnen ist.

5. In der letzten, möglichst vor Ablauf des Geschäftsjahres stattfindenden Mit­gliederversammlung müssen auf die Tagesordnung folgenden Punkte ge­setzt werden:

a)  Jahresbericht,

b)  Rechenschaftsbericht, Entlastung des Vorstandes.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen

a)  auf Beschluss des Vorstandes,

b)  auf den schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der stimmbe­rechtigten Mitglieder.

7. Bei Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberech­tigten Mitglieder erforderlich.

8. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheiden.

§8
Aufgabenverteilung

1.    Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Ver­einsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.

2.    Ein Vorstandsmitglied führt den Schriftverkehr und erledigt die Protokollnie­derschrift in den Vorstands- und Mitgliederversammlungen.

3.    Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister hat für die ordnungsgemäßen Verbuchungen der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen und der ordentli­chen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

4.    Die Kassenprüferinnen oder die Kassenprüfer haben das Recht, die Ver­einskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

§9
Kassenprüfung

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen oder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der jährlichen Kassenprüfung zu berichten.

2.    In jedem Jahr wird eine Kassenprüferin oder ein Kassenprüfer gewählt und ersetzt die Dienstälteste oder den Dienstältesten.

§10
Vermögensübergang

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Ver­mögen an die Stadt Sehnde zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Ziffern 1. und 2. der Satzung.

§11
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist am 21.07.2022 durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden und ersetzt die vom 07.03.2019.